Zum Nachdenken: Haftpflichtversicherung und Schadensregulierung beim RC-Segeln
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29 Okt. 2026 17:58 - 29 Okt. 2026 18:01 #22287
von GER 87
"Elvstrom hat uns gelehrt, dass man nichts gewonnen hat, wenn man beim Gewinnen des Rennens den Respekt seiner Konkurrenten verloren hat."
Zum Nachdenken: Haftpflichtversicherung und Schadensregulierung beim RC-Segeln wurde erstellt von GER 87
Moin zusammen,
wenn man auf ein ereignisreiches Regattawochenende zurückblickt – wie jetzt jüngst mit den Veranstaltungen bei starkem Wind in Holland, Geldern und Dänemark –, stehen sportlicher Ehrgeiz, spannende Läufe und das Beisammensein im Vordergrund. Solche Bedingungen fordern Material und den Steuermann, und leider bleiben dabei manchmal Schäden nicht aus. Das wirft für mich ein Thema auf, das uns alle angeht und über das man im Eifer des Gefechts vielleicht nicht immer sofort nachdenkt: die Haftung und Schadensregulierung bei Regatten.
Jeder von uns kann Fehler machen, und jedem sollte bewusst sein: Wer einen Schaden verursacht, ist dafür auch haftbar – und sollte dieses Risiko und die Verantwortung absolut ernst nehmen. Es sollte für uns alle eine Selbstverständlichkeit sein, nach einem verschuldeten Vorfall von sich aus auf den Geschädigten zuzugehen und eine faire Lösung bzw. Entschädigung anzubieten. Ich habe mir das Thema heute noch einmal schriftlich von meiner Haftpflichtversicherung bestätigen lassen: Modell-RC-Segeln inklusive des Regatta-Risikos ist dort glücklicherweise abgedeckt. Wer keine entsprechende Absicherung hat, muss im Schadensfall für den Ersatz aus dem eigenen Privatvermögen einstehen. Das mag unangenehm sein, gehört für mich im fairen Sportsgeist aber einfach dazu. Man darf nicht vergessen: auch wie beim Großboot sind bei unseren RC-Yachten schnell mal 500 bis 1.000 Euro für eine professionelle Reparatur erreicht, wenn beispielsweise Rumpf oder Kiel schwer beschädigt werden. Über einen Totalschaden will man gar nicht erst reden, wobei sich selbst das glücklicherweise meist in einem überschaubaren Rahmen hält (auch wenn 3.000 bis 4.000 Euro für ein High-End-Modell natürlich extrem schmerzhaft sind). Ich möchte diesen Beitrag gar nicht als Anklage verstanden wissen, sondern vielmehr als einen freundlichen Denkanstoß: Habt ihr eure Police geprüft und das Modellbau- bzw. Regatta-Risiko eingeschlossen?
Und sind wir uns alle einig, dass faires Verhalten eben nicht nur auf dem Kurs, sondern auch im Schadensfall dazugehört?
Habt ihr das Thema für eure Boote abgesichert?
Viele Grüße
Torsten
wenn man auf ein ereignisreiches Regattawochenende zurückblickt – wie jetzt jüngst mit den Veranstaltungen bei starkem Wind in Holland, Geldern und Dänemark –, stehen sportlicher Ehrgeiz, spannende Läufe und das Beisammensein im Vordergrund. Solche Bedingungen fordern Material und den Steuermann, und leider bleiben dabei manchmal Schäden nicht aus. Das wirft für mich ein Thema auf, das uns alle angeht und über das man im Eifer des Gefechts vielleicht nicht immer sofort nachdenkt: die Haftung und Schadensregulierung bei Regatten.
Jeder von uns kann Fehler machen, und jedem sollte bewusst sein: Wer einen Schaden verursacht, ist dafür auch haftbar – und sollte dieses Risiko und die Verantwortung absolut ernst nehmen. Es sollte für uns alle eine Selbstverständlichkeit sein, nach einem verschuldeten Vorfall von sich aus auf den Geschädigten zuzugehen und eine faire Lösung bzw. Entschädigung anzubieten. Ich habe mir das Thema heute noch einmal schriftlich von meiner Haftpflichtversicherung bestätigen lassen: Modell-RC-Segeln inklusive des Regatta-Risikos ist dort glücklicherweise abgedeckt. Wer keine entsprechende Absicherung hat, muss im Schadensfall für den Ersatz aus dem eigenen Privatvermögen einstehen. Das mag unangenehm sein, gehört für mich im fairen Sportsgeist aber einfach dazu. Man darf nicht vergessen: auch wie beim Großboot sind bei unseren RC-Yachten schnell mal 500 bis 1.000 Euro für eine professionelle Reparatur erreicht, wenn beispielsweise Rumpf oder Kiel schwer beschädigt werden. Über einen Totalschaden will man gar nicht erst reden, wobei sich selbst das glücklicherweise meist in einem überschaubaren Rahmen hält (auch wenn 3.000 bis 4.000 Euro für ein High-End-Modell natürlich extrem schmerzhaft sind). Ich möchte diesen Beitrag gar nicht als Anklage verstanden wissen, sondern vielmehr als einen freundlichen Denkanstoß: Habt ihr eure Police geprüft und das Modellbau- bzw. Regatta-Risiko eingeschlossen?
Und sind wir uns alle einig, dass faires Verhalten eben nicht nur auf dem Kurs, sondern auch im Schadensfall dazugehört?
Habt ihr das Thema für eure Boote abgesichert?
Viele Grüße
Torsten
"Elvstrom hat uns gelehrt, dass man nichts gewonnen hat, wenn man beim Gewinnen des Rennens den Respekt seiner Konkurrenten verloren hat."
Letzte Änderung: 29 Okt. 2026 18:01 von GER 87.
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30 Okt. 2026 08:46 #22288
von GER177
GER177 antwortete auf Zum Nachdenken: Haftpflichtversicherung und Schadensregulierung beim RC-Segeln
Guten Morgen in die Runde!
Der Hinweis von Torsten ist gut und wichtig. Jeder sollte eine Privathaftpflicht haben, um sich vor unliebsamen Schadenersatzansprüchen zu schützen. Aber ist es wirklich so einfach? Ich habe die entsprechende Versicherung und alles ist gut?
In den 30 Jahren, die ich nun im Bereich Versicherung tätig bin, habe ich es mit unzähligen Haftpflichtschäden zu tun gehabt. Schäden mit ferngesteuerten Booten waren noch nicht dabei. Aber ich habe mich einmal in unserer Schadenabteilung umgehört und mir wurde von zwei sehr interessanten Schadenfällen berichtet, die sich genauso zugetragen haben sollen, wie ich es hier wiedergeben möchte:
Schadenfall 1:
An einem sonnigen Sonntag Vormittag segelten auf einem nicht näher zu bezeichnenden Gewässer, am linken Niederrhein, es war wohl in der Nähe von Geldern, zwei Segler mit ihren ferngesteuerten Segelbooten. Es handelte sich um Lutz Leichtfuss und um Paul Penibel. Gut gelaunt segelten Sie auf und ab. Wie der Zufall es wollte lief es darauf hinaus, das sie auf dem besten Wege waren, dass sich die Wege ihrer Boote zu kreuzen drohten. Paul Penibel erklärte Lutz Leichtfuss, er wisse doch wohl genau, dass er, also Paul Penibel Wegerecht habe und Lutz Leichtfuss ihm ausweichen müsste. Lutz Leichtfuss hat das auch sofort eingesehen und gesagt, er würde - wenn es tatsächlich eng wird - auf jeden Fall ausweichen. Es kam wie es kommen musste. Als beide Boote sich schon deutlich angenähert hatten, bimmelte nicht nur das smartphone von Lutz Leichtfuss, parallel dazu sah er auf seiner hochmodernen smartwatch-Uhr den Hinweis "Schatzi ruft an". Lutz Leichtfuss weiß genau, mit "Schatzi" ist nicht zu spaßen. Wenn er nicht sofort das Gespräch annimmt, dass gibt nur Ärger. In dem Moment ist es jedoch schon zu spät. Es kommt zu einer Kollision der Boote. Zum Glück ist nicht viel passiert. Paul Penibel hat an seinem wunderschönen Boot einen Lackschaden, der mit ca. 250 € zu beheben ist. Lutz Leichtfuss meldet den Schaden am Montag direkt seinem Versicherungsvertreter Sepp Sorglos und berichtet wahrheitsgemäß was sich zugetragen hat. Sepp Sorglos wirft einen prüfenden Blick in die Versicherungsbedingungen und stellt fest, dass Schäden aus dem Gebrauch von ferngelenkten Wasser-Modellfahrzeugen versichert sind. Da er Schäden bis 3.000 € eigenständig regulieren darf, entscheidet er dies auch zu tun. Er setzt sich mit Paul Penibel in Verbindung und sagt ihm, er möge ihm doch die Rechnung in Höhe von 250 € für die erforderlichen Lackierarbeiten einreichen. Der Betrag würde dann umgehend auf das Konto von Paul Penibel überwiesen werden.
Alle Beteiligten waren sehr glücklich. Der Versicherungsvertreter soll durch diese Schadenangelegenheit sogar selbst zum RC-Segler geworden sein. Und die Legende besagt, dass Paul Penibel, Lutz Leichtfuss und Sepp Sorglos noch heute an einem Baggersee in der Nähe von Geldern gemeinsam mit ihren ferngesteuerten Booten umher segeln und das in trauter Einigkeit. Eine schöne Geschichte, oder?
Dann wurde mir von einem weiteren Schadenfall berichtet. Der gestaltete sich allerdings komplizierter und nahm einen Verlauf, der so nicht erwartet wurde.
Schadenfall 2:
An einem stürmischen Tag im Oktober fand eine Segelregatta statt. Der Ort ist leider nicht überliefert. Der Wind wehte mit ca. 6 Bft, dazu kamen sogar Sturmböen mit bis zu 8 Bft. 18 Boote befanden sich in einer Wettfahrt. An der ca. 100 Meter vom Steuermann entfernten Luvboje, ging es sehr hektisch zur Sache. Durch die tief stehende Sonne war die Sicht schlecht, z.T. verhinderten auch andere Segelboote kurzerhand den Blick auf das eigene Boot. Durch die hohen Geschwindigkeiten der Boote änderte die Lage kurz vor der Luvboje im Sekundentakt. Dann passierte es. Die Boote von Walter Wegerecht und Paul Pechvogel krachten lautstark ineinander, dass man es bis zum Ufer hörte. Das Boot von Walter Wegerecht schien schwer beschädigt zu sein. Er versuchte noch das rettende Ufer zu erreichen aber auf halbem Wege versank der ganze Stolz seiner heimischen Bastelwerkstatt in den Fluten des ca. 20 Meter tiefen Baggersees. Walter Wegerecht war außer sich vor Wut, schließlich hatte er "an der Tonne" eindeutig Wegerecht. Peter Pechvogel war zutiefst betroffen, dass hatte er doch weder gewollt, noch kommen sehen. Die Sicht war schlecht, durch die einfallende Böe war das Boot kurzerhand nicht beherrschbar und auf die Entfernung von ca. 100 Meter zum Geschehen, hatte er die Lage leider nicht im Griff. Und dazu noch die vielen anderen Boote um ihn herum. Das kommt leider vor, oder? Peter Pechvogel versuchte Walter Wegerecht zu beschwichtigen und sagte ihm, er möge sich bitte keine Sorgen machen, er habe eine Privathaftpflicht, die ausdrücklich solche Schäden versichert. Dies hatte ihm sein Versicherungsvertreter seinerzeit auf Nachfrage eindeutig bestätigt. "Alles wird gut, Walter!", soll Peter Pechvogel noch gesagt haben, als sie sich am See voneinander verabschiedeten.
Peter Pechvogel meldete den Schaden am Montag direkt seinem Versicherungsvertreter Ferdinand Fröhlich. Der sagte ihm dann, er möge sich bloß keine Sorgen machen, er habe ja schließlich eine Privathaftpflicht, die dafür aufkommt. Peter Pechvogel war erleichtert und informierte Walter Wegerecht, der ob der guten Nachrichten auch wieder etwas besänftigt war. Es hätte an dieser Stelle ein so schönes Ende nehmen können, aber leider kam alles ganz anders. Drei Monate später erhielt er dann von Walter Wegerecht die Schadenersatzforderung. Die belief sich doch tatsächlich in Summe auf stattliche 3.800 €. Es kamen nämlich zwei Mal die Taucher zum Einsatz, die bei ihrem ersten Einsatz vergeblich nach dem Boot suchen mussten. Das haben sie natürlich in Rechnung gestellt. Das Boot wurde daraufhin von Walter Wegerecht nach England geschickt, zur Reparatur. Der Rumpf hatte erheblichen Schaden genommen. Die Elektronik war gänzlich hin. Das Rigg mit den tollen Segeln war nicht mehr zu gebrauchen, der Versand des gesamten Sperrguts von Deutschland nach England und wieder zurück hatte ein Vermögen gekostet.
3.800 € hat dann auch erstaunt der Versicherungsvertreter Ferdinand Fröhlich ausgerufen, als ihm Peter Pechvogel die Rechnung von Walter Wegerecht ins Büro brachte. 3.800 €?, so viel für ferngesteuerte Böötchen?? Nun, erklärt Ferdinand Fröhlich, einen Schaden in dieser Größenordnung könne er selbst gar nicht mehr regulieren. Das übersteigt seine Regulierungsvollmacht und seine Kompetenz im Hinblick auf eine sach- und fachgerechte Prüfung der Rechnung. Dieser Schaden müsse nun an den Schadeninnendienst der Pfefferminzia Versicherung weitergeleitet werden. Peter Pechvogel fragt besorgt nach:" Aber ich muss mir doch keine Sorgen machen, dass der Schaden nicht übernommen wird, oder? Walter Wegerecht würde nie wieder ein Wort mit mir wechseln!". "Nun ja", erklärt Ferdinand Fröhlich, es ist ja so, dass die Privathaftpflicht zwei wesentliche Leistungsmerkmale hat. Sie befriedigt berechtigte Schadenersatzansprüche und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. In diesem Zusammenhang so Ferdinand Fröhlich, spricht man auch von einer passiven Rechtsschutzversicherung. "Ansprüche abwehren?", Peter Pechvogel fragt besorgt nach. "Natürlich" führt Ferdinand Fröhlich weiter aus. "Wenn Sie mit unberechtigten Schadenersatzansprüchen konfrontiert werden, wehren wir diese für Sie ab. Wenn es sein muss sogar vor Gericht! Wir stehen sozusagen für Sie ein, toll oder?". Unbehagen macht sich bei Peter Pechvogel breit. Er will doch eigentlich nur, dass seine Versicherung den Schaden von Walter Wegerecht übernimmt. Sch... Versicherungen, es ist doch immer das Gleiche, wenn Sie mal bezahlen sollen, dann so was? Hoffentlich geht das gut. Erst einmal meidet Peter Pechvogel den See, bloß nicht Walter Wegerecht begegnen, was soll er dem sagen? Aber hoffen wir mal das Beste, und die Versicherung übernimmt den Schaden.
In der Schadenabteilung der Pfefferminzia Versicherung wird der Schaden nun von dem Sachbearbeiter Gustav Grimmig bearbeitet. Um den Sachverhalt exakt nachvollziehen zu können, beauftragt er den Schadenregulierer Karl Kleinlich, er möge sich doch bitte vor Ort ein Bild von der Lage machen. Bei 3.800 € muss man doch schließlich im Sinne der Versichertengemeinschaft etwas genauer hinschauen. Bei dem Ortstermin am Baggersee erklären die Beteiligten Peter Pechvogel und Walter Wegerecht wie sich der Vorfall zugetragen hat. Karl Kleinlich stellt einige Fragen, z.B.
- Ihre Boote segeln in einer Entfernung von gut und gern 100 Meter? Da kann man doch nur sehr schwer abschätzen, wie der Abstand der Boote untereinander ist, oder?
- Kollisionen werden doch häufiger vorkommen, oder?
- Wie stark war der Wind an dem Tag? Unsere Wetterauskunft meldet 6 Bft., in Böen bis 8 Bft. Ist da überhaupt noch eine sichere Bootsbeherrschung gegeben?
- Verstehe ich Sie richtig, dass zum Teil die anderen Segelboote den Blick auf das eigene Boot versperren?
- Sie segeln in einer Wettfahrt darum, wer als erstes ins Ziel kommt, richtig?
Fragen über Fragen, mit denen sich Herr Kleinlich ein Bild vom Geschehen macht. Er informiert die Beteiligten darüber, dass der Sachverhalt nun im Innendienst abschließend bearbeitet und entschieden würde.
Wenige Tage später erhält Walter Wegerecht ein Schreiben vom Sachbearbeiter der Pfefferminzia, Gustav Grimmig. Darin steht sinngemäß Folgendes:
Sehr geehrter Herr Wegerecht,
Grundlage für gesetzlichen Schadenersatzansprüche - und die sind im Rahmen einer Privathaftpflicht versichert - ist das Bürgerliche Gesetzbuch. In § 823 BGB ist folgendes geregelt:
"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."
Als Haftpflichtversicherer des Herrn Pechvogel haben wir zu prüfen, ob den Versicherungsnehmer Peter Pechvogel ein Verschulden am Schadenhergang trifft. Richtig ist, das er wohl gegen eine einschlägige Wegerechtsregel verstoßen hat. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass die Teilnehmer dieser Regatta sich bewusst einem Risiko aussetzen. Dies trifft auch auf Sie, Herrn Walter Wegerecht zu. Sie haben bewusst in Kauf genommen, dass es bei den vorherrschenden Windbedingungen von 6-8 Bft zu einer Kollision mit schwerwiegenden Schäden kommen kann. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auf einer Entfernung von 100 Meter zum Geschehen keine klare Sicht auf die Dinge gegeben ist und teilweise andere Boote den Blick versperren. Kollisionen sind bei diesen widrigen Bedingungen nahezu unvermeidbar.
Insofern müssen wir eine Teilschuld ihrerseits in Höhe von 50% anrechnen. Die eingereichte Rechnung beläuft sich auf 3.800 €. Den Zeitwertschaden, zu dessen Schadenersatz der Schadenverursacher gesetzlich verpflichtet ist, beziffern wir mit 2.650 €. Nach Abzug einer Teilschuld von 50% regulieren wir den Schaden mit 1.325 €. Mit freundlichen Grüßen.
Walter Wegerecht spricht kein Wort mehr mit Peter Pechvogel. Von seinem Schaden, 3.800 €, werden gerade einmal 1.325 € reguliert. Lächerlich, er bleibt auf sage und schreibe 2.475 € sitzen.
Peter Pechvogel ist am Boden zerstört. Er dachte doch, er sei genau für solche Fälle versichert!
Kann die Versicherung tatsächlich so handeln? Natürlich! Ist das rechtens? Darüber kann man sich streiten! Aber wenn die Versicherung erst einmal so entscheidet, dann ist das so. Im Zweifel muss so eine Angelegenheit vor Gericht entschieden werden. Das steht dem Geschädigten frei, seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.
Und hier kommt der zweite Tipp: Neben der Privathaftpflicht sollte man auch direkt eine Rechtsschutzversicherung abschließen. Die hilft dann nämlich dabei, aktiv Schadenersatzansprüche vor Gericht durchzusetzen.
Die Moral von der Geschicht`: Die Privathaftpflicht ist ein Muss. Der Gebrauch ferngesteuerter Segelboote gehört wohl zum Deckungsumfang einer jeden Privathaftpflicht dazu. ABER: Nicht jeder Schadenersatz wird befriedigt, wenn der gesetzliche Haftpflichtanspruch nicht eindeutig ist.
Obacht: Es kommt immer auf den Einzelfall an. Die pauschale Aussage, man sei dagegen versichert, hat im Zweifel keine Bedeutung!
Deshalb segelt alle einfach in dem Bewusstsein, als wenn ihr gar keinen Versicherungsschutz hättet. Denn im Zweifel ist es mit der Regulierung von Haftpflichtschäden so ähnlich wie vor Gericht. Und wie heißt es dort so schön? Vor Gericht und auf See liegt Dein Schicksal in Gottes Hand!
In diesem Sinne, schönes Wochenende und Mast- und Schotbruch
Rainer
Der Hinweis von Torsten ist gut und wichtig. Jeder sollte eine Privathaftpflicht haben, um sich vor unliebsamen Schadenersatzansprüchen zu schützen. Aber ist es wirklich so einfach? Ich habe die entsprechende Versicherung und alles ist gut?
In den 30 Jahren, die ich nun im Bereich Versicherung tätig bin, habe ich es mit unzähligen Haftpflichtschäden zu tun gehabt. Schäden mit ferngesteuerten Booten waren noch nicht dabei. Aber ich habe mich einmal in unserer Schadenabteilung umgehört und mir wurde von zwei sehr interessanten Schadenfällen berichtet, die sich genauso zugetragen haben sollen, wie ich es hier wiedergeben möchte:
Schadenfall 1:
An einem sonnigen Sonntag Vormittag segelten auf einem nicht näher zu bezeichnenden Gewässer, am linken Niederrhein, es war wohl in der Nähe von Geldern, zwei Segler mit ihren ferngesteuerten Segelbooten. Es handelte sich um Lutz Leichtfuss und um Paul Penibel. Gut gelaunt segelten Sie auf und ab. Wie der Zufall es wollte lief es darauf hinaus, das sie auf dem besten Wege waren, dass sich die Wege ihrer Boote zu kreuzen drohten. Paul Penibel erklärte Lutz Leichtfuss, er wisse doch wohl genau, dass er, also Paul Penibel Wegerecht habe und Lutz Leichtfuss ihm ausweichen müsste. Lutz Leichtfuss hat das auch sofort eingesehen und gesagt, er würde - wenn es tatsächlich eng wird - auf jeden Fall ausweichen. Es kam wie es kommen musste. Als beide Boote sich schon deutlich angenähert hatten, bimmelte nicht nur das smartphone von Lutz Leichtfuss, parallel dazu sah er auf seiner hochmodernen smartwatch-Uhr den Hinweis "Schatzi ruft an". Lutz Leichtfuss weiß genau, mit "Schatzi" ist nicht zu spaßen. Wenn er nicht sofort das Gespräch annimmt, dass gibt nur Ärger. In dem Moment ist es jedoch schon zu spät. Es kommt zu einer Kollision der Boote. Zum Glück ist nicht viel passiert. Paul Penibel hat an seinem wunderschönen Boot einen Lackschaden, der mit ca. 250 € zu beheben ist. Lutz Leichtfuss meldet den Schaden am Montag direkt seinem Versicherungsvertreter Sepp Sorglos und berichtet wahrheitsgemäß was sich zugetragen hat. Sepp Sorglos wirft einen prüfenden Blick in die Versicherungsbedingungen und stellt fest, dass Schäden aus dem Gebrauch von ferngelenkten Wasser-Modellfahrzeugen versichert sind. Da er Schäden bis 3.000 € eigenständig regulieren darf, entscheidet er dies auch zu tun. Er setzt sich mit Paul Penibel in Verbindung und sagt ihm, er möge ihm doch die Rechnung in Höhe von 250 € für die erforderlichen Lackierarbeiten einreichen. Der Betrag würde dann umgehend auf das Konto von Paul Penibel überwiesen werden.
Alle Beteiligten waren sehr glücklich. Der Versicherungsvertreter soll durch diese Schadenangelegenheit sogar selbst zum RC-Segler geworden sein. Und die Legende besagt, dass Paul Penibel, Lutz Leichtfuss und Sepp Sorglos noch heute an einem Baggersee in der Nähe von Geldern gemeinsam mit ihren ferngesteuerten Booten umher segeln und das in trauter Einigkeit. Eine schöne Geschichte, oder?
Dann wurde mir von einem weiteren Schadenfall berichtet. Der gestaltete sich allerdings komplizierter und nahm einen Verlauf, der so nicht erwartet wurde.
Schadenfall 2:
An einem stürmischen Tag im Oktober fand eine Segelregatta statt. Der Ort ist leider nicht überliefert. Der Wind wehte mit ca. 6 Bft, dazu kamen sogar Sturmböen mit bis zu 8 Bft. 18 Boote befanden sich in einer Wettfahrt. An der ca. 100 Meter vom Steuermann entfernten Luvboje, ging es sehr hektisch zur Sache. Durch die tief stehende Sonne war die Sicht schlecht, z.T. verhinderten auch andere Segelboote kurzerhand den Blick auf das eigene Boot. Durch die hohen Geschwindigkeiten der Boote änderte die Lage kurz vor der Luvboje im Sekundentakt. Dann passierte es. Die Boote von Walter Wegerecht und Paul Pechvogel krachten lautstark ineinander, dass man es bis zum Ufer hörte. Das Boot von Walter Wegerecht schien schwer beschädigt zu sein. Er versuchte noch das rettende Ufer zu erreichen aber auf halbem Wege versank der ganze Stolz seiner heimischen Bastelwerkstatt in den Fluten des ca. 20 Meter tiefen Baggersees. Walter Wegerecht war außer sich vor Wut, schließlich hatte er "an der Tonne" eindeutig Wegerecht. Peter Pechvogel war zutiefst betroffen, dass hatte er doch weder gewollt, noch kommen sehen. Die Sicht war schlecht, durch die einfallende Böe war das Boot kurzerhand nicht beherrschbar und auf die Entfernung von ca. 100 Meter zum Geschehen, hatte er die Lage leider nicht im Griff. Und dazu noch die vielen anderen Boote um ihn herum. Das kommt leider vor, oder? Peter Pechvogel versuchte Walter Wegerecht zu beschwichtigen und sagte ihm, er möge sich bitte keine Sorgen machen, er habe eine Privathaftpflicht, die ausdrücklich solche Schäden versichert. Dies hatte ihm sein Versicherungsvertreter seinerzeit auf Nachfrage eindeutig bestätigt. "Alles wird gut, Walter!", soll Peter Pechvogel noch gesagt haben, als sie sich am See voneinander verabschiedeten.
Peter Pechvogel meldete den Schaden am Montag direkt seinem Versicherungsvertreter Ferdinand Fröhlich. Der sagte ihm dann, er möge sich bloß keine Sorgen machen, er habe ja schließlich eine Privathaftpflicht, die dafür aufkommt. Peter Pechvogel war erleichtert und informierte Walter Wegerecht, der ob der guten Nachrichten auch wieder etwas besänftigt war. Es hätte an dieser Stelle ein so schönes Ende nehmen können, aber leider kam alles ganz anders. Drei Monate später erhielt er dann von Walter Wegerecht die Schadenersatzforderung. Die belief sich doch tatsächlich in Summe auf stattliche 3.800 €. Es kamen nämlich zwei Mal die Taucher zum Einsatz, die bei ihrem ersten Einsatz vergeblich nach dem Boot suchen mussten. Das haben sie natürlich in Rechnung gestellt. Das Boot wurde daraufhin von Walter Wegerecht nach England geschickt, zur Reparatur. Der Rumpf hatte erheblichen Schaden genommen. Die Elektronik war gänzlich hin. Das Rigg mit den tollen Segeln war nicht mehr zu gebrauchen, der Versand des gesamten Sperrguts von Deutschland nach England und wieder zurück hatte ein Vermögen gekostet.
3.800 € hat dann auch erstaunt der Versicherungsvertreter Ferdinand Fröhlich ausgerufen, als ihm Peter Pechvogel die Rechnung von Walter Wegerecht ins Büro brachte. 3.800 €?, so viel für ferngesteuerte Böötchen?? Nun, erklärt Ferdinand Fröhlich, einen Schaden in dieser Größenordnung könne er selbst gar nicht mehr regulieren. Das übersteigt seine Regulierungsvollmacht und seine Kompetenz im Hinblick auf eine sach- und fachgerechte Prüfung der Rechnung. Dieser Schaden müsse nun an den Schadeninnendienst der Pfefferminzia Versicherung weitergeleitet werden. Peter Pechvogel fragt besorgt nach:" Aber ich muss mir doch keine Sorgen machen, dass der Schaden nicht übernommen wird, oder? Walter Wegerecht würde nie wieder ein Wort mit mir wechseln!". "Nun ja", erklärt Ferdinand Fröhlich, es ist ja so, dass die Privathaftpflicht zwei wesentliche Leistungsmerkmale hat. Sie befriedigt berechtigte Schadenersatzansprüche und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. In diesem Zusammenhang so Ferdinand Fröhlich, spricht man auch von einer passiven Rechtsschutzversicherung. "Ansprüche abwehren?", Peter Pechvogel fragt besorgt nach. "Natürlich" führt Ferdinand Fröhlich weiter aus. "Wenn Sie mit unberechtigten Schadenersatzansprüchen konfrontiert werden, wehren wir diese für Sie ab. Wenn es sein muss sogar vor Gericht! Wir stehen sozusagen für Sie ein, toll oder?". Unbehagen macht sich bei Peter Pechvogel breit. Er will doch eigentlich nur, dass seine Versicherung den Schaden von Walter Wegerecht übernimmt. Sch... Versicherungen, es ist doch immer das Gleiche, wenn Sie mal bezahlen sollen, dann so was? Hoffentlich geht das gut. Erst einmal meidet Peter Pechvogel den See, bloß nicht Walter Wegerecht begegnen, was soll er dem sagen? Aber hoffen wir mal das Beste, und die Versicherung übernimmt den Schaden.
In der Schadenabteilung der Pfefferminzia Versicherung wird der Schaden nun von dem Sachbearbeiter Gustav Grimmig bearbeitet. Um den Sachverhalt exakt nachvollziehen zu können, beauftragt er den Schadenregulierer Karl Kleinlich, er möge sich doch bitte vor Ort ein Bild von der Lage machen. Bei 3.800 € muss man doch schließlich im Sinne der Versichertengemeinschaft etwas genauer hinschauen. Bei dem Ortstermin am Baggersee erklären die Beteiligten Peter Pechvogel und Walter Wegerecht wie sich der Vorfall zugetragen hat. Karl Kleinlich stellt einige Fragen, z.B.
- Ihre Boote segeln in einer Entfernung von gut und gern 100 Meter? Da kann man doch nur sehr schwer abschätzen, wie der Abstand der Boote untereinander ist, oder?
- Kollisionen werden doch häufiger vorkommen, oder?
- Wie stark war der Wind an dem Tag? Unsere Wetterauskunft meldet 6 Bft., in Böen bis 8 Bft. Ist da überhaupt noch eine sichere Bootsbeherrschung gegeben?
- Verstehe ich Sie richtig, dass zum Teil die anderen Segelboote den Blick auf das eigene Boot versperren?
- Sie segeln in einer Wettfahrt darum, wer als erstes ins Ziel kommt, richtig?
Fragen über Fragen, mit denen sich Herr Kleinlich ein Bild vom Geschehen macht. Er informiert die Beteiligten darüber, dass der Sachverhalt nun im Innendienst abschließend bearbeitet und entschieden würde.
Wenige Tage später erhält Walter Wegerecht ein Schreiben vom Sachbearbeiter der Pfefferminzia, Gustav Grimmig. Darin steht sinngemäß Folgendes:
Sehr geehrter Herr Wegerecht,
Grundlage für gesetzlichen Schadenersatzansprüche - und die sind im Rahmen einer Privathaftpflicht versichert - ist das Bürgerliche Gesetzbuch. In § 823 BGB ist folgendes geregelt:
"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."
Als Haftpflichtversicherer des Herrn Pechvogel haben wir zu prüfen, ob den Versicherungsnehmer Peter Pechvogel ein Verschulden am Schadenhergang trifft. Richtig ist, das er wohl gegen eine einschlägige Wegerechtsregel verstoßen hat. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass die Teilnehmer dieser Regatta sich bewusst einem Risiko aussetzen. Dies trifft auch auf Sie, Herrn Walter Wegerecht zu. Sie haben bewusst in Kauf genommen, dass es bei den vorherrschenden Windbedingungen von 6-8 Bft zu einer Kollision mit schwerwiegenden Schäden kommen kann. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auf einer Entfernung von 100 Meter zum Geschehen keine klare Sicht auf die Dinge gegeben ist und teilweise andere Boote den Blick versperren. Kollisionen sind bei diesen widrigen Bedingungen nahezu unvermeidbar.
Insofern müssen wir eine Teilschuld ihrerseits in Höhe von 50% anrechnen. Die eingereichte Rechnung beläuft sich auf 3.800 €. Den Zeitwertschaden, zu dessen Schadenersatz der Schadenverursacher gesetzlich verpflichtet ist, beziffern wir mit 2.650 €. Nach Abzug einer Teilschuld von 50% regulieren wir den Schaden mit 1.325 €. Mit freundlichen Grüßen.
Walter Wegerecht spricht kein Wort mehr mit Peter Pechvogel. Von seinem Schaden, 3.800 €, werden gerade einmal 1.325 € reguliert. Lächerlich, er bleibt auf sage und schreibe 2.475 € sitzen.
Peter Pechvogel ist am Boden zerstört. Er dachte doch, er sei genau für solche Fälle versichert!
Kann die Versicherung tatsächlich so handeln? Natürlich! Ist das rechtens? Darüber kann man sich streiten! Aber wenn die Versicherung erst einmal so entscheidet, dann ist das so. Im Zweifel muss so eine Angelegenheit vor Gericht entschieden werden. Das steht dem Geschädigten frei, seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.
Und hier kommt der zweite Tipp: Neben der Privathaftpflicht sollte man auch direkt eine Rechtsschutzversicherung abschließen. Die hilft dann nämlich dabei, aktiv Schadenersatzansprüche vor Gericht durchzusetzen.
Die Moral von der Geschicht`: Die Privathaftpflicht ist ein Muss. Der Gebrauch ferngesteuerter Segelboote gehört wohl zum Deckungsumfang einer jeden Privathaftpflicht dazu. ABER: Nicht jeder Schadenersatz wird befriedigt, wenn der gesetzliche Haftpflichtanspruch nicht eindeutig ist.
Obacht: Es kommt immer auf den Einzelfall an. Die pauschale Aussage, man sei dagegen versichert, hat im Zweifel keine Bedeutung!
Deshalb segelt alle einfach in dem Bewusstsein, als wenn ihr gar keinen Versicherungsschutz hättet. Denn im Zweifel ist es mit der Regulierung von Haftpflichtschäden so ähnlich wie vor Gericht. Und wie heißt es dort so schön? Vor Gericht und auf See liegt Dein Schicksal in Gottes Hand!
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Rainer
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- ger31
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- Beiträge: 796
30 Okt. 2026 09:21 #22289
von ger31
Gruß
Volkmar
GER 31
Regattaboote:
2 x IOM Lintel MMXX
2 x RG 65
2 x DF 95
ger31 antwortete auf Zum Nachdenken: Haftpflichtversicherung und Schadensregulierung beim RC-Segeln
Und was sagt die Spezial-KI?
Vorbemerkung: Haftung und Versicherung sind zwei verschiedene Fragen
Die zentrale Schwäche der Geschichte liegt darin, dass Haftung des Verursachers und Deckung durch die Privathaftpflichtversicherung teilweise vermischt werden. Die Privathaftpflichtversicherung prüft zunächst, ob der Versicherungsnehmer dem Geschädigten nach dem Gesetz überhaupt haftet. Nach § 100 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) muss sie begründete Ansprüche erfüllen und unbegründete Ansprüche abwehren. Diese sogenannte passive Rechtsschutzfunktion bedeutet gerade nicht, dass jede vom Geschädigten verlangte Summe automatisch bezahlt wird.
Rechtliche Ausgangsnorm für eine Beschädigung des fremden Bootes ist regelmäßig § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Erforderlich sind insbesondere eine Eigentumsverletzung, Kausalität, Rechtswidrigkeit und zumindest Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt nach § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Ob der konkrete Gebrauch eines ferngesteuerten Segelbootes versichert ist, hängt dagegen vom Versicherungsvertrag und den vereinbarten Bedingungen ab. Eine pauschale Aussage, jede Privathaftpflichtversicherung decke automatisch sämtliche Modellboote, Regatten, Rennen oder Schäden unter Teilnehmern, wäre daher nicht belastbar.
Schadenfall 1: Kollision beim freien Segeln
Im ersten Fall spricht vieles für eine Haftung von Lutz Leichtfuss. Nach dem geschilderten Sachverhalt war zwischen den Beteiligten offenbar geklärt, dass Paul Penibel ausweichberechtigt war und Lutz ausweichen musste. Lutz nahm diese Einschätzung ausdrücklich hin. Wenn er dann wegen eines eingehenden Anrufs die notwendige Beobachtung und Steuerung unterließ und es dadurch zur Kollision kam, liegt darin grundsätzlich eine fahrlässige Verletzung des Eigentums von Paul.
Dass die Ablenkung durch das Smartphone oder die Smartwatch nur kurz dauerte, ändert daran nicht zwingend etwas. Entscheidend ist, ob Lutz in der konkreten Situation die erforderliche Kontrolle über sein Modellboot aufrechterhalten musste und ob die Kollision bei ausreichender Aufmerksamkeit vermeidbar gewesen wäre. Das wäre nach dem Sachverhalt naheliegend.
Die Schadenshöhe von 250 Euro wäre allerdings ebenfalls zu prüfen. Ersatzfähig wären grundsätzlich die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten nach § 249 BGB. Umsatzsteuer wäre bei einer fiktiven Abrechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Wenn die Versicherung die Deckung ausdrücklich bestätigt und der Vertreter innerhalb seiner Regulierungsvollmacht 250 Euro auszahlt, ist dieser konkrete Vorgang praktisch unproblematisch. Die Auszahlung sagt aber zunächst nur etwas über die Regulierung dieses Einzelfalls aus, nicht über eine allgemeine Zusage für alle künftigen Modellboot- oder Regattaschäden.
Schadenfall 2: Die Regatta
Der zweite Fall ist rechtlich deutlich schwieriger. Zunächst ist die Darstellung an einer Stelle inkonsistent: Im Sachverhalt heißt der Schädiger zunächst Peter Pechvogel, später wird von Paul Pechvogel gesprochen. Für die rechtliche Bewertung müsste außerdem geklärt werden, wer welches Boot steuerte, welche konkrete Wegerechtsregel verletzt worden sein soll und ob die Kollision bei regelgerechtem Verhalten vermeidbar gewesen wäre.
Eine bloße Berufung darauf, dass Walter Wegerecht „an der Tonne“ Wegerecht hatte, genügt noch nicht. Das Wegerecht begründet eine wichtige Indizwirkung, ersetzt aber nicht die genaue Feststellung des tatsächlichen Manövers. Ebenso folgt aus schlechtem Wetter, Böen, eingeschränkter Sicht und dichtem Regattafeld nicht automatisch eine hälftige Mithaftung Walters.
Für Segelregatten existiert zudem keine völlig einheitliche Rechtsprechung. Das OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.03.2004 – 23 U 6/03 BSch, hat die Grundsätze zur Inkaufnahme sporttypischer Risiken auf Segelregatten übertragen. Danach kann die Inanspruchnahme eines Mitbewerbers gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Schaden ohne nennenswerte Regelverletzung aufgrund einer typischen Risikolage des Wettbewerbs eingetreten ist.
Demgegenüber hat das OLG Nürnberg, Urteil vom 28.06.2004 – 8 U 202/03 BSch, für eine Segelregatta gerade keine generelle Haftungsfreistellung angenommen. Nach dieser Entscheidung sind Kollisionen bei Beachtung der Regattaregeln und der erforderlichen Sorgfalt grundsätzlich vermeidbar; insbesondere kann ein eindeutiger Fahrfehler auch in einer Regatta haftungsbegründend sein. Das OLG Nürnberg, Urteil vom 26.09.2006 – 11 U 1798/06 BSch, hat diese scheinbare Divergenz dahingehend erklärt, dass es entscheidend auf die konkrete Situation ankommt: In einer engen und hektischen Situation an einer Wendemarke kann sich eine typische Regattagefahr verwirklichen; auf freier Bahn bei ausreichender Zeit und Raum kann dagegen eine normale, vermeidbare Vorfahrtsverletzung vorliegen.
Ist die 50-prozentige Mithaftung plausibel?
Die Begründung der Versicherung ist in der geschilderten Form rechtlich angreifbar. Nach § 254 BGB setzt ein Mitverschulden voraus, dass der Geschädigte durch eigenes vorwerfbares Verhalten zur Entstehung oder Vergrößerung des Schadens beigetragen hat. Maßgeblich ist eine Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge.
Die bloße Teilnahme an einer Regatta begründet nach der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres ein Mitverschulden. Das OLG Nürnberg, Urteil vom 28.06.2004 – 8 U 202/03 BSch, hat ausdrücklich ausgeführt, dass allein aus der Teilnahme an einer Segelregatta keine vorwerfbare Selbstgefährdung folgt. Auch die Entscheidung des OLG Nürnberg, Urteil vom 26.09.2006 – 11 U 1798/06 BSch, verlangt eine konkrete Betrachtung der jeweiligen Regattasituation und nicht lediglich den Hinweis auf das allgemeine Risiko des Segelsports.
Andererseits können die Wetterbedingungen, die schlechte Sicht, die Entfernung zum Geschehen und das dichte Teilnehmerfeld durchaus rechtlich relevant sein. Sie könnten dafür sprechen, dass sich eine typische, von den Teilnehmern bewusst eingegangene Regattagefahr verwirklicht hat. Sie könnten aber auch dafür sprechen, dass die Regatta unter Bedingungen durchgeführt wurde, unter denen eine sichere Steuerung nicht mehr gewährleistet war. Dann wäre zu prüfen, ob Peter beziehungsweise Paul Pechvogel überhaupt hätte starten oder weitersegeln dürfen und ob gerade sein Verhalten die Kollision verursacht hat.
Eine pauschale Quote von 50 Prozent lässt sich deshalb aus den mitgeteilten Umständen nicht automatisch herleiten. Erforderlich wären Feststellungen zu den konkreten Kursen, den Positionen der Boote, den einschlägigen Wettfahrtregeln, dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Kollisionsgefahr, den Ausweichmöglichkeiten und dem konkreten Verhalten beider Steuerer. Eine hälftige Haftung wäre möglich, aber keineswegs allein deshalb zwingend, weil Walter an einer riskanten Regatta teilgenommen hat.
Bedeutung des Versicherungsschutzes
Die Aussage des Versicherungsvertreters, „alles werde gut“, war zu weitgehend. Der Vertreter kann zwar eine Schadenmeldung entgegennehmen und im Rahmen einer entsprechenden Vollmacht regulieren. Eine verbindliche Deckungszusage setzt aber voraus, dass er hierzu befugt war und die Aussage inhaltlich als Versichererklärung zugerechnet werden kann.
Der Versicherer darf den Anspruch prüfen und einen aus seiner Sicht unbegründeten oder nur teilweise begründeten Anspruch zurückweisen. Er muss dann aber auch die Abwehr übernehmen. Zu den Leistungen der Haftpflichtversicherung gehören grundsätzlich die erforderlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Anspruchsabwehr nach § 101 VVG. Das bedeutet: Peter muss nicht zwingend selbst einen Prozess gegen Walter führen, wenn Walter ihn auf Schadenersatz verklagt. Seine Privathaftpflichtversicherung müsste ihn grundsätzlich gegen die unberechtigte Forderung verteidigen, sofern der Vorgang vom Versicherungsschutz umfasst ist.
Eine Rechtsschutzversicherung ist deshalb nicht erforderlich, damit Peter sich gegen Walters Forderung verteidigen kann. Sie kann aber sinnvoll sein, wenn Peter selbst aktiv Ansprüche durchsetzen möchte, etwa gegen einen Dritten, einen Veranstalter oder gegebenenfalls auch zur Durchsetzung eigener versicherungsrechtlicher Ansprüche. Die Privathaftpflichtversicherung ist grundsätzlich keine allgemeine „aktive“ Rechtsschutzversicherung.
Sind 3.800 Euro vollständig zu ersetzen?
Auch die Schadenshöhe ist nicht automatisch mit der eingereichten Rechnung bewiesen. Nach § 249 BGB sind die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten zu ersetzen. Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder wirtschaftlich unverhältnismäßig, kommt eine Geldentschädigung nach § 251 BGB in Betracht.
Zu prüfen wären daher insbesondere:
ob das Boot reparaturfähig war oder wirtschaftlich als Totalschaden behandelt werden musste;
ob die Reparatur in England erforderlich oder eine gleichwertige Reparatur in Deutschland möglich war;
ob die beiden Tauchereinsätze zur Bergung erforderlich und angemessen waren;
ob durch Reparatur oder Austausch neue, höherwertige Teile entstanden sind;
ob die geltend gemachten Versandkosten erforderlich waren;
welcher Zeitwert des Bootes unmittelbar vor dem Unfall bestand.
Der Versicherer darf also die Rechnung sachverständig prüfen. Er darf aber nicht allein deshalb auf den Zeitwert abstellen, weil das Boot alt oder selbst gebaut war. Umgekehrt kann der Geschädigte nicht ohne Weiteres sämtliche tatsächlich angefallenen Aufwendungen verlangen, wenn sie objektiv nicht erforderlich oder wirtschaftlich unverhältnismäßig waren. Der pauschale Ansatz von 2.650 Euro Zeitwert wäre daher ebenso begründungsbedürftig wie die Forderung von 3.800 Euro.
Gesamtergebnis
Die Kernaussage des Beitrags ist im Ansatz richtig, aber an mehreren Stellen zu pauschal:
Im ersten Fall spricht der Sachverhalt deutlich für eine fahrlässige Haftung von Lutz und bei entsprechender Bedingungslage für Versicherungsschutz.
Im zweiten Fall kann die Versicherung den Anspruch prüfen und gegebenenfalls teilweise zurückweisen. Sie darf aber nicht ohne konkrete Begründung allein aus der Regattateilnahme, dem schlechten Wetter und dem allgemeinen Risiko eine 50-prozentige Mithaftung Walters ableiten. Die Rechtsprechung behandelt Segelregatten nicht schematisch, sondern unterscheidet danach, ob sich eine typische, unvermeidbare Regattagefahr verwirklicht hat oder ob ein konkreter, vermeidbarer und gegebenenfalls gewichtiger Regelverstoß vorlag.
Die passendere Moral wäre daher: Privathaftpflichtschutz ist wichtig, aber er ersetzt weder die Prüfung des Haftungsgrundes noch die Prüfung der Schadenshöhe. Und eine Rechtsschutzversicherung kann für die aktive Durchsetzung eigener Ansprüche nützlich sein; für die Abwehr unberechtigter Ansprüche ist die passive Rechtsschutzfunktion der Privathaftpflicht bereits wesentlicher Bestandteil.
Vorbemerkung: Haftung und Versicherung sind zwei verschiedene Fragen
Die zentrale Schwäche der Geschichte liegt darin, dass Haftung des Verursachers und Deckung durch die Privathaftpflichtversicherung teilweise vermischt werden. Die Privathaftpflichtversicherung prüft zunächst, ob der Versicherungsnehmer dem Geschädigten nach dem Gesetz überhaupt haftet. Nach § 100 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) muss sie begründete Ansprüche erfüllen und unbegründete Ansprüche abwehren. Diese sogenannte passive Rechtsschutzfunktion bedeutet gerade nicht, dass jede vom Geschädigten verlangte Summe automatisch bezahlt wird.
Rechtliche Ausgangsnorm für eine Beschädigung des fremden Bootes ist regelmäßig § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Erforderlich sind insbesondere eine Eigentumsverletzung, Kausalität, Rechtswidrigkeit und zumindest Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt nach § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Ob der konkrete Gebrauch eines ferngesteuerten Segelbootes versichert ist, hängt dagegen vom Versicherungsvertrag und den vereinbarten Bedingungen ab. Eine pauschale Aussage, jede Privathaftpflichtversicherung decke automatisch sämtliche Modellboote, Regatten, Rennen oder Schäden unter Teilnehmern, wäre daher nicht belastbar.
Schadenfall 1: Kollision beim freien Segeln
Im ersten Fall spricht vieles für eine Haftung von Lutz Leichtfuss. Nach dem geschilderten Sachverhalt war zwischen den Beteiligten offenbar geklärt, dass Paul Penibel ausweichberechtigt war und Lutz ausweichen musste. Lutz nahm diese Einschätzung ausdrücklich hin. Wenn er dann wegen eines eingehenden Anrufs die notwendige Beobachtung und Steuerung unterließ und es dadurch zur Kollision kam, liegt darin grundsätzlich eine fahrlässige Verletzung des Eigentums von Paul.
Dass die Ablenkung durch das Smartphone oder die Smartwatch nur kurz dauerte, ändert daran nicht zwingend etwas. Entscheidend ist, ob Lutz in der konkreten Situation die erforderliche Kontrolle über sein Modellboot aufrechterhalten musste und ob die Kollision bei ausreichender Aufmerksamkeit vermeidbar gewesen wäre. Das wäre nach dem Sachverhalt naheliegend.
Die Schadenshöhe von 250 Euro wäre allerdings ebenfalls zu prüfen. Ersatzfähig wären grundsätzlich die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten nach § 249 BGB. Umsatzsteuer wäre bei einer fiktiven Abrechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Wenn die Versicherung die Deckung ausdrücklich bestätigt und der Vertreter innerhalb seiner Regulierungsvollmacht 250 Euro auszahlt, ist dieser konkrete Vorgang praktisch unproblematisch. Die Auszahlung sagt aber zunächst nur etwas über die Regulierung dieses Einzelfalls aus, nicht über eine allgemeine Zusage für alle künftigen Modellboot- oder Regattaschäden.
Schadenfall 2: Die Regatta
Der zweite Fall ist rechtlich deutlich schwieriger. Zunächst ist die Darstellung an einer Stelle inkonsistent: Im Sachverhalt heißt der Schädiger zunächst Peter Pechvogel, später wird von Paul Pechvogel gesprochen. Für die rechtliche Bewertung müsste außerdem geklärt werden, wer welches Boot steuerte, welche konkrete Wegerechtsregel verletzt worden sein soll und ob die Kollision bei regelgerechtem Verhalten vermeidbar gewesen wäre.
Eine bloße Berufung darauf, dass Walter Wegerecht „an der Tonne“ Wegerecht hatte, genügt noch nicht. Das Wegerecht begründet eine wichtige Indizwirkung, ersetzt aber nicht die genaue Feststellung des tatsächlichen Manövers. Ebenso folgt aus schlechtem Wetter, Böen, eingeschränkter Sicht und dichtem Regattafeld nicht automatisch eine hälftige Mithaftung Walters.
Für Segelregatten existiert zudem keine völlig einheitliche Rechtsprechung. Das OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.03.2004 – 23 U 6/03 BSch, hat die Grundsätze zur Inkaufnahme sporttypischer Risiken auf Segelregatten übertragen. Danach kann die Inanspruchnahme eines Mitbewerbers gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Schaden ohne nennenswerte Regelverletzung aufgrund einer typischen Risikolage des Wettbewerbs eingetreten ist.
Demgegenüber hat das OLG Nürnberg, Urteil vom 28.06.2004 – 8 U 202/03 BSch, für eine Segelregatta gerade keine generelle Haftungsfreistellung angenommen. Nach dieser Entscheidung sind Kollisionen bei Beachtung der Regattaregeln und der erforderlichen Sorgfalt grundsätzlich vermeidbar; insbesondere kann ein eindeutiger Fahrfehler auch in einer Regatta haftungsbegründend sein. Das OLG Nürnberg, Urteil vom 26.09.2006 – 11 U 1798/06 BSch, hat diese scheinbare Divergenz dahingehend erklärt, dass es entscheidend auf die konkrete Situation ankommt: In einer engen und hektischen Situation an einer Wendemarke kann sich eine typische Regattagefahr verwirklichen; auf freier Bahn bei ausreichender Zeit und Raum kann dagegen eine normale, vermeidbare Vorfahrtsverletzung vorliegen.
Ist die 50-prozentige Mithaftung plausibel?
Die Begründung der Versicherung ist in der geschilderten Form rechtlich angreifbar. Nach § 254 BGB setzt ein Mitverschulden voraus, dass der Geschädigte durch eigenes vorwerfbares Verhalten zur Entstehung oder Vergrößerung des Schadens beigetragen hat. Maßgeblich ist eine Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge.
Die bloße Teilnahme an einer Regatta begründet nach der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres ein Mitverschulden. Das OLG Nürnberg, Urteil vom 28.06.2004 – 8 U 202/03 BSch, hat ausdrücklich ausgeführt, dass allein aus der Teilnahme an einer Segelregatta keine vorwerfbare Selbstgefährdung folgt. Auch die Entscheidung des OLG Nürnberg, Urteil vom 26.09.2006 – 11 U 1798/06 BSch, verlangt eine konkrete Betrachtung der jeweiligen Regattasituation und nicht lediglich den Hinweis auf das allgemeine Risiko des Segelsports.
Andererseits können die Wetterbedingungen, die schlechte Sicht, die Entfernung zum Geschehen und das dichte Teilnehmerfeld durchaus rechtlich relevant sein. Sie könnten dafür sprechen, dass sich eine typische, von den Teilnehmern bewusst eingegangene Regattagefahr verwirklicht hat. Sie könnten aber auch dafür sprechen, dass die Regatta unter Bedingungen durchgeführt wurde, unter denen eine sichere Steuerung nicht mehr gewährleistet war. Dann wäre zu prüfen, ob Peter beziehungsweise Paul Pechvogel überhaupt hätte starten oder weitersegeln dürfen und ob gerade sein Verhalten die Kollision verursacht hat.
Eine pauschale Quote von 50 Prozent lässt sich deshalb aus den mitgeteilten Umständen nicht automatisch herleiten. Erforderlich wären Feststellungen zu den konkreten Kursen, den Positionen der Boote, den einschlägigen Wettfahrtregeln, dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Kollisionsgefahr, den Ausweichmöglichkeiten und dem konkreten Verhalten beider Steuerer. Eine hälftige Haftung wäre möglich, aber keineswegs allein deshalb zwingend, weil Walter an einer riskanten Regatta teilgenommen hat.
Bedeutung des Versicherungsschutzes
Die Aussage des Versicherungsvertreters, „alles werde gut“, war zu weitgehend. Der Vertreter kann zwar eine Schadenmeldung entgegennehmen und im Rahmen einer entsprechenden Vollmacht regulieren. Eine verbindliche Deckungszusage setzt aber voraus, dass er hierzu befugt war und die Aussage inhaltlich als Versichererklärung zugerechnet werden kann.
Der Versicherer darf den Anspruch prüfen und einen aus seiner Sicht unbegründeten oder nur teilweise begründeten Anspruch zurückweisen. Er muss dann aber auch die Abwehr übernehmen. Zu den Leistungen der Haftpflichtversicherung gehören grundsätzlich die erforderlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Anspruchsabwehr nach § 101 VVG. Das bedeutet: Peter muss nicht zwingend selbst einen Prozess gegen Walter führen, wenn Walter ihn auf Schadenersatz verklagt. Seine Privathaftpflichtversicherung müsste ihn grundsätzlich gegen die unberechtigte Forderung verteidigen, sofern der Vorgang vom Versicherungsschutz umfasst ist.
Eine Rechtsschutzversicherung ist deshalb nicht erforderlich, damit Peter sich gegen Walters Forderung verteidigen kann. Sie kann aber sinnvoll sein, wenn Peter selbst aktiv Ansprüche durchsetzen möchte, etwa gegen einen Dritten, einen Veranstalter oder gegebenenfalls auch zur Durchsetzung eigener versicherungsrechtlicher Ansprüche. Die Privathaftpflichtversicherung ist grundsätzlich keine allgemeine „aktive“ Rechtsschutzversicherung.
Sind 3.800 Euro vollständig zu ersetzen?
Auch die Schadenshöhe ist nicht automatisch mit der eingereichten Rechnung bewiesen. Nach § 249 BGB sind die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten zu ersetzen. Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder wirtschaftlich unverhältnismäßig, kommt eine Geldentschädigung nach § 251 BGB in Betracht.
Zu prüfen wären daher insbesondere:
ob das Boot reparaturfähig war oder wirtschaftlich als Totalschaden behandelt werden musste;
ob die Reparatur in England erforderlich oder eine gleichwertige Reparatur in Deutschland möglich war;
ob die beiden Tauchereinsätze zur Bergung erforderlich und angemessen waren;
ob durch Reparatur oder Austausch neue, höherwertige Teile entstanden sind;
ob die geltend gemachten Versandkosten erforderlich waren;
welcher Zeitwert des Bootes unmittelbar vor dem Unfall bestand.
Der Versicherer darf also die Rechnung sachverständig prüfen. Er darf aber nicht allein deshalb auf den Zeitwert abstellen, weil das Boot alt oder selbst gebaut war. Umgekehrt kann der Geschädigte nicht ohne Weiteres sämtliche tatsächlich angefallenen Aufwendungen verlangen, wenn sie objektiv nicht erforderlich oder wirtschaftlich unverhältnismäßig waren. Der pauschale Ansatz von 2.650 Euro Zeitwert wäre daher ebenso begründungsbedürftig wie die Forderung von 3.800 Euro.
Gesamtergebnis
Die Kernaussage des Beitrags ist im Ansatz richtig, aber an mehreren Stellen zu pauschal:
Im ersten Fall spricht der Sachverhalt deutlich für eine fahrlässige Haftung von Lutz und bei entsprechender Bedingungslage für Versicherungsschutz.
Im zweiten Fall kann die Versicherung den Anspruch prüfen und gegebenenfalls teilweise zurückweisen. Sie darf aber nicht ohne konkrete Begründung allein aus der Regattateilnahme, dem schlechten Wetter und dem allgemeinen Risiko eine 50-prozentige Mithaftung Walters ableiten. Die Rechtsprechung behandelt Segelregatten nicht schematisch, sondern unterscheidet danach, ob sich eine typische, unvermeidbare Regattagefahr verwirklicht hat oder ob ein konkreter, vermeidbarer und gegebenenfalls gewichtiger Regelverstoß vorlag.
Die passendere Moral wäre daher: Privathaftpflichtschutz ist wichtig, aber er ersetzt weder die Prüfung des Haftungsgrundes noch die Prüfung der Schadenshöhe. Und eine Rechtsschutzversicherung kann für die aktive Durchsetzung eigener Ansprüche nützlich sein; für die Abwehr unberechtigter Ansprüche ist die passive Rechtsschutzfunktion der Privathaftpflicht bereits wesentlicher Bestandteil.
Gruß
Volkmar
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30 Okt. 2026 09:33 #22290
von GER177
GER177 antwortete auf Zum Nachdenken: Haftpflichtversicherung und Schadensregulierung beim RC-Segeln
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30 Okt. 2026 09:53 #22291
von ger19
ger19 antwortete auf Zum Nachdenken: Haftpflichtversicherung und Schadensregulierung beim RC-Segeln
Mein erster Gedanke nach den Ausführungen der Profis.
Ich gehe nicht mehr segeln.
Mein zweiter Gedanke.
Das kann es auch nicht sein, also doch,
No Risk no Fun.
Trotz meiner Haftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung.
Gruß
Norbert
Ich gehe nicht mehr segeln.
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30 Okt. 2026 10:29 - 30 Okt. 2026 10:39 #22292
von GER52
Gruß Dieter
GER52 antwortete auf Zum Nachdenken: Haftpflichtversicherung und Schadensregulierung beim RC-Segeln
Ich muss ehrlich sagen, mir geht diese Entwicklung mittlerweile etwas zu weit.
In der Vergangenheit war das für mich beim Regattasegeln eigentlich nie ein großes Thema. Wenn ich an einer Regatta teilnehme, dann weiß ich doch, dass es zu Berührungen und auch zu Schäden kommen kann. Solange mir nicht jemand vorsätzlich oder völlig rücksichtslos ins Boot fährt, gehört dieses Risiko für mich ein Stück weit zu unserem Sport dazu. Dazu zählt für mich auch, dass bei starkem Wind ein Boot einmal außer Kontrolle geraten kann. Allein bei mir gab es genügend Beispiele: Am vergangenen Wochenende wurde mein Segel beschädigt und hat jetzt starke Knicke, ohne dass mich eine Schuld getroffen hätte. Ich habe einen Kratzer im Boot, ebenfalls unverschuldet. Am Dümmer ist mir nach einer Kollision, für die ich nichts konnte, sogar das Ruder verloren gegangen. Und im Winter ist mir mal ein „Fünfmarkstück“ großes Loch ins Boot gefahren worden. Einige werden dieses Geldstück ja noch kennen. 😉Natürlich ärgert mich so etwas. Aber ich stelle mir ernsthaft die Frage: Wo fängt man mit Schadensersatz an und wo hört man auf?
Wenn jemand mit einer 7.000-Euro-Yacht an einer Regatta teilnimmt und praktisch sein gesamtes Budget in dieses Boot gesteckt hat, bedeutet das dann, dass bei jedem Kratzer, jedem geknickten Segel und jeder kleineren Beschädigung anschließend der Gegner bezahlen soll? Sorry, aber das ist nicht meine Welt. Für mich gehört zur Teilnahme an einer Regatta auch die Akzeptanz eines gewissen sporttypischen Risikos. Bei Vorsatz oder wirklich grob rücksichtslosem Verhalten sieht die Sache natürlich anders aus. Aber ich möchte nicht nach jeder normalen Regattakollision darüber diskutieren müssen, wer wem welchen Kratzer bezahlt. Wenn wir diesen Weg konsequent weitergehen, komme ich demnächst nur noch mit meinem Freund, dem Anwalt, an den See. 😉
Und ganz ehrlich: So möchte ich unser Hobby nicht betreiben.
Dann macht mir Regattasegeln irgendwann keinen Spaß mehr.
PS.: Ich bin natürlich versichert und habe ebenfalls mit meiner Versicherung telefoniert und lasse mir schriftlich bestätigen das ich versichert bin.
In der Vergangenheit war das für mich beim Regattasegeln eigentlich nie ein großes Thema. Wenn ich an einer Regatta teilnehme, dann weiß ich doch, dass es zu Berührungen und auch zu Schäden kommen kann. Solange mir nicht jemand vorsätzlich oder völlig rücksichtslos ins Boot fährt, gehört dieses Risiko für mich ein Stück weit zu unserem Sport dazu. Dazu zählt für mich auch, dass bei starkem Wind ein Boot einmal außer Kontrolle geraten kann. Allein bei mir gab es genügend Beispiele: Am vergangenen Wochenende wurde mein Segel beschädigt und hat jetzt starke Knicke, ohne dass mich eine Schuld getroffen hätte. Ich habe einen Kratzer im Boot, ebenfalls unverschuldet. Am Dümmer ist mir nach einer Kollision, für die ich nichts konnte, sogar das Ruder verloren gegangen. Und im Winter ist mir mal ein „Fünfmarkstück“ großes Loch ins Boot gefahren worden. Einige werden dieses Geldstück ja noch kennen. 😉Natürlich ärgert mich so etwas. Aber ich stelle mir ernsthaft die Frage: Wo fängt man mit Schadensersatz an und wo hört man auf?
Wenn jemand mit einer 7.000-Euro-Yacht an einer Regatta teilnimmt und praktisch sein gesamtes Budget in dieses Boot gesteckt hat, bedeutet das dann, dass bei jedem Kratzer, jedem geknickten Segel und jeder kleineren Beschädigung anschließend der Gegner bezahlen soll? Sorry, aber das ist nicht meine Welt. Für mich gehört zur Teilnahme an einer Regatta auch die Akzeptanz eines gewissen sporttypischen Risikos. Bei Vorsatz oder wirklich grob rücksichtslosem Verhalten sieht die Sache natürlich anders aus. Aber ich möchte nicht nach jeder normalen Regattakollision darüber diskutieren müssen, wer wem welchen Kratzer bezahlt. Wenn wir diesen Weg konsequent weitergehen, komme ich demnächst nur noch mit meinem Freund, dem Anwalt, an den See. 😉
Und ganz ehrlich: So möchte ich unser Hobby nicht betreiben.
Dann macht mir Regattasegeln irgendwann keinen Spaß mehr.
PS.: Ich bin natürlich versichert und habe ebenfalls mit meiner Versicherung telefoniert und lasse mir schriftlich bestätigen das ich versichert bin.
Gruß Dieter
Letzte Änderung: 30 Okt. 2026 10:39 von GER52.
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30 Okt. 2026 10:39 #22294
von ger14
Es ist egal was du isst, es ist egal wo du isst wichtig ist mit wem du isst!
ger14 antwortete auf Zum Nachdenken: Haftpflichtversicherung und Schadensregulierung beim RC-Segeln
Guten Morgen, interessantes Thema.
Ich hatte bisher 2 mal mit Versicherungen zu tun, einmal als Verursacher und das 2.mal als Geschädigter.
In beiden Fällen war es ein Problem der Versicherung klar zu machen welchen Wert unsere Boote darstellen.
Beide Schäden wurden aber von den Versicherungen reguliert.
Ich hatte bisher 2 mal mit Versicherungen zu tun, einmal als Verursacher und das 2.mal als Geschädigter.
In beiden Fällen war es ein Problem der Versicherung klar zu machen welchen Wert unsere Boote darstellen.
Beide Schäden wurden aber von den Versicherungen reguliert.
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30 Okt. 2026 11:12 #22295
von ger124
>> Ihr erreicht mich weiter unter: kontakt2008@rcjachtwerft.de <<
ger124 antwortete auf Zum Nachdenken: Haftpflichtversicherung und Schadensregulierung beim RC-Segeln
Moinmoin!
Sicher lässt sich selbst bei gewollter 100% Fairness (ja, ein Wunschgedanke) nicht alles vermeiden, was ggf zu Schäden führen könnte. Aber es wäre auf jeden Fall eine Möglichkeit, diverse Szenarien und deren Folgen zu minimieren...
Und was Schadensbehebung betrift ... mal ein Schwank aus eigener Erfahrung:
WEIL ICHs KANN ... habe ich vor etlichen Jahren einem Konkurrenten die von mir ramponierte Kielflosse repariert. Mehr aus Gutmütigkeit denn aus einer wirklich eindeutigen regelgeklärten Schuldfrage heraus.
Dass die schon vorher kaputt war, habe ich dabei nicht wirklich ignoriert und trotzdem sämtliche Schäden soweit möglich beseitigt. Hätte sonst wenig Sinn gemacht. ...tja... statt irgendeiner Art Dank für mindestens die Zusatzarbeit habe ich nen Anmotzer erhalten, dass es ein paar Tage länger gedauert hat. Sonst nix. Das ist das eine...
Das andere:
Wenn ich sehe, was so alles für viel, viel Geld verkauft (und auch in Eigenregie gebaut) wird ... quasi WISSENTLICH, dass Regattaeinsätze auch ein Schadensrisiko beinhalten ... Wenn solche Versicherungsszenarien schon zur Sprache kommen, tät ich als Gutachter massivst mit den Augen rollen und würde wissen wollen, wer denn den Murks materialtechnisch zu verantworten hat....
Jene Kielflosse bestand zum Beispiel nur aus einer hauchdünnen Schicht CFK, und der Rest war Schaumharz mit Füllstoffen.
Papierdünne Rümpfe, die schon beim scharf angucken ins Wabern geraten...
Beschläge, die Überbelastungen nicht vertragen und einem durchs Kaputtgehen das ganze Rigg ruinieren...
Kurz und gut: Die Tauglichkeit des Bootes für die gedachte Verwendung sollte immer und für jeden Skipper auf dem Prüfstand stehen. VOR einer Regatta. Und BEVOR es zu irgendwelchen Schäden kommen kann. Und wer was baut und verkauft, sollte auch wissen, was er tut!
Viele Grüße,
Jens
Sicher lässt sich selbst bei gewollter 100% Fairness (ja, ein Wunschgedanke) nicht alles vermeiden, was ggf zu Schäden führen könnte. Aber es wäre auf jeden Fall eine Möglichkeit, diverse Szenarien und deren Folgen zu minimieren...
Und was Schadensbehebung betrift ... mal ein Schwank aus eigener Erfahrung:
WEIL ICHs KANN ... habe ich vor etlichen Jahren einem Konkurrenten die von mir ramponierte Kielflosse repariert. Mehr aus Gutmütigkeit denn aus einer wirklich eindeutigen regelgeklärten Schuldfrage heraus.
Dass die schon vorher kaputt war, habe ich dabei nicht wirklich ignoriert und trotzdem sämtliche Schäden soweit möglich beseitigt. Hätte sonst wenig Sinn gemacht. ...tja... statt irgendeiner Art Dank für mindestens die Zusatzarbeit habe ich nen Anmotzer erhalten, dass es ein paar Tage länger gedauert hat. Sonst nix. Das ist das eine...
Das andere:
Wenn ich sehe, was so alles für viel, viel Geld verkauft (und auch in Eigenregie gebaut) wird ... quasi WISSENTLICH, dass Regattaeinsätze auch ein Schadensrisiko beinhalten ... Wenn solche Versicherungsszenarien schon zur Sprache kommen, tät ich als Gutachter massivst mit den Augen rollen und würde wissen wollen, wer denn den Murks materialtechnisch zu verantworten hat....
Jene Kielflosse bestand zum Beispiel nur aus einer hauchdünnen Schicht CFK, und der Rest war Schaumharz mit Füllstoffen.
Papierdünne Rümpfe, die schon beim scharf angucken ins Wabern geraten...
Beschläge, die Überbelastungen nicht vertragen und einem durchs Kaputtgehen das ganze Rigg ruinieren...
Kurz und gut: Die Tauglichkeit des Bootes für die gedachte Verwendung sollte immer und für jeden Skipper auf dem Prüfstand stehen. VOR einer Regatta. Und BEVOR es zu irgendwelchen Schäden kommen kann. Und wer was baut und verkauft, sollte auch wissen, was er tut!
Viele Grüße,
Jens
>> Ihr erreicht mich weiter unter: kontakt2008@rcjachtwerft.de <<
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30 Okt. 2026 15:51 #22296
von ger326
ger326 antwortete auf Zum Nachdenken: Haftpflichtversicherung und Schadensregulierung beim RC-Segeln
Ich habe das schon vor einer ganzen Weile bei meiner Versicherung geklärt. Unabhängig von einem möglichen Versicherungsschutz besteht aber auch immer die Möglichkeit, selbst für einen möglicherweise, oder auch nicht, verschuldeten Schaden aufzukommen. Im Sinne von fairem Umgang unter uns Seglern sollte das nicht vergessen werden.
Gruß Andreas
Gruß Andreas
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